Novelle des Niedersächsischen Pflegegesetzes hat Licht und Schatten

Der Niedersächsische Evangelische Verband für Altenhilfe und Pflege (NEVAP) begrüßt grundsätzlich die eingeschlagene Richtung bei der Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) mit der Koppelung staatlicher Förderungen an eine Tarifbindung in der Pflege. Die nun vorgesehene Förderung von fixierten eingestreuten Kurzzeitpflegepflegeplätzen ist ein erster Schritt. Kritisch bewertet der Fachverband die weiterhin fehlende Förderung der Investitionskosten für die stationäre Pflege.

„Die aktuellen Änderungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes koppeln jetzt verbindlich für alle Anbieter die staatlichen Förderungen an die Verpflichtung, Pflegekräfte nach Tarif zu bezahlen. Das war immer unser Ziel und wir begrüßen dies ausdrücklich“, erklärt Sven Schumacher, Vorsitzender des NEVAP.

Enttäuscht ist der Fachverband darüber, dass es weiterhin keine Förderung der Investitionskosten für die stationäre Pflege geben wird. „Wir sehen hier das Land Niedersachsen in der Pflicht, mit dazu beizutragen, die Menschen mit Pflegebedarf von ihren hohen Eigenanteilen zu entlasten“, betont die stellvertretende Vorsitzende Stefanie Schwinge-Fahlberg. Der Anteil der Menschen, die sich eine stationäre pflegerische Versorgung aus eigenen finanziellen Mitteln leisten könne, werde immer kleiner. Pflegebedürftigkeit dürfe nicht in die Armut führen.

NEVAP-Geschäftsführer Frank Pipenbrink bezeichnet außerdem die angekündigte Finanzierungsspritze für die Kurzzeitpflege als unzureichend: „Der landesweite Bedarf nach mehr Plätzen in dieser Versorgungsform wird zwar gesehen, aber die angekündigte Finanzierung reicht keinesfalls aus, um den notwendigen Ausbau der Kurzzeitpflege flächendeckend sicherzustellen. Die Pflegeeinrichtungen würden keine Plätze freihalten und den Mehraufwand für ein Kurzzeitpflegeangebot eingehen, wenn Sie Ihre Plätze vollstationär dauerhaft belegen können,“ so Pipenbrink. Eine verlässliche Finanzierung von Kurzzeitpflege muss pflegegradunabhängig ausgestaltet werden und den notwendigen personellen Mehrbedarf decken. Dies kann aber nicht vom Gesetzgeber im NPflegeG geregelt werden, sondern muss von den Vertragspartnern der Pflegeselbstverwaltung vereinbart werden.