Mitgliedschaft im NEVAP e.V.

Der Niedersächsische Evangelische Verband für Altenhilfe und Pflege hat 169 Mitglieder mit 456 Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Altenhilfe sowie zusätzlich fachbezogene Bildungsträger und andere Angebote der Altenhilfe in Niedersachsen. (Stand: Juli 2024)

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Niedersächsischen Evangelischen Verband für Altenhilfe und Pflege e.V. (NEVAP) ist die Mitgliedschaft in einem der landesdiakonischen Werke in Niedersachsen.
 

Diakonische Einrichtungen der offenen, ambulanten, teilstationären und stationären Pflege sind aufgefordert, dem NEVAP beizutreten. So heißt es in der Satzung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN):

§ 10 Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder, die sich im selben Arbeitsfeld betätigen, können einen Fachverband bilden. Dieser ist an diese Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats gebunden. Der Aufsichtsrat beschließt über die Anerkennung des Fachverbands und sein Arbeitsfeld. Neben den Fachverbänden kann das DWiN zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern auch Arbeitsgemeinschaften führen.

(2) Fachverbände fördern die fachliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder untereinander und mit Partnern, wie z.B. öffentlichen und kirchlichen Stellen oder anderen Trägern der Wohlfahrtspflege.

(3) Aus der Mitgliedschaft im DWiN soll eine Zugehörigkeit zum jeweiligen Fachverband bzw. zur jeweiligen Arbeitsgemeinschaft folgen.

(4) Die Aufgaben der Fachverbände bzw. Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere:

a) gegenseitiger Fach- und Erfahrungsaustausch,

b) Erarbeitung von einschlägigen Stellungnahmen,

c) Erarbeitung von einschlägigen Konzeptionen,

d) Erarbeitung von Fortbildungskonzepten für Mitarbeitende des Fachbereichs und der Organisation von Fortbildungstagungen,

e) Abstimmung mit dem DWiN in Fachangelegenheiten.

 

Eine weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im NEVAP ist lt. § 5 der Satzung unseres Fachverbandes:

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können gemeinnützige, dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. oder dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. angeschlossene Träger werden, die Altenhilfe-einrichtungen, ambulante pflegerische Dienste sowie sonstige Maßnahmen der Altenhilfe und Pflege unmittelbar betreiben.

(2) Mitglieder können auch gemeinnützige dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. oder dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. angeschlossene Träger werden, die Mehrheitsgesellschafter eines Mitglieds nach Abs.1 sind.

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