Satzung des Niedersächsischen Evangelischen Verbandes für Altenhilfe und Pflege e.V. (NEVAP)
(Stand September 2024)
§ 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Niedersächsischer Evangelischer Verband für Altenhilfe und Pflege e.V. (NEVAP)“ (im folgenden „Verband“ genannt).
(2) Sitz des Verbandes ist Hannover. Der Verband ist beim Vereinsregister Hannover eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Entstehung, Zuordnung in der Diakonie
(1) Der Verband hat in der Nachfolge des 1936 gegründeten „Verbandes für Evangelische Altenhilfe in Niedersachsen e.V.“ die Aufgabe, die evangelische Altenhilfe und die ambulanten pflegerischen Dienste zu fördern. In Zusammenarbeit mit kirchlichen und öffentlichen Stellen sowie den Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, tritt er für das Wohl und die Rechte alter, kranker und pflegebedürftiger Menschen jeden Alters, die in Einrichtungen und Diensten betreut werden, ein.
(2) Der Verband ist der Zusammenschluss von Trägern von Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanter pflegerischer Dienste und sonstiger Maßnahmen der Altenhilfe und Pflege, die den gliedkirchlichen Diakonischen Werken in Niedersachsen angeschlossen sind.
Der Verband ist Fachverband des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V.
§ 3 Aufgaben
Zweck des Verbands ist die Förderung der Altenpflege und der Bildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Die Lage der alten, kranken und pflegebedürftigen Menschen, ihre gesellschaftliche Situation in der Gesamtentwicklung der Bevölkerung, zu beobachten und für sie eine diakonisch-fachpolitische Vertretung zu gewährleisten.
(2) Konzeptionelle Wege aufzuzeigen, das Evangelium durch Seelsorge und durch einen ganzheitlich ausgerichteten Dienst an alte und pflegebedürftige Menschen heranzubringen.
(3) Gegenseitige Beratung von Grundsatzfragen der gesundheits- und sozialpflegerischen Dienste und der Altenhilfe, daraus folgend Entwicklung und Umsetzung gesundheitspolitischer, sozialer und altenpolitischer Ziele im Rahmen kirchlich-diakonischer Aufgabenstellungen.
(4) Die Mitglieder unbeschadet der gliedkirchlichen Beratung und Aufsicht zu beraten und zu informieren, ihnen Hilfe bei der Organisations-, Qualitätsentwicklung und Sicherstellung leistungsgerechter Entgelte zu geben.
(5) Förderung und Beratung bei Koordinierung und Vernetzung der Arbeit der Mitglieder.
(6) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Einrichtungen der Altenhilfe und ambulanten pflegerischen Dienste in der Diakonie zu gewinnen, zu fördern und für diakonische Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung zu sorgen.
(7) Daneben kann der Verband auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere seiner Mitgliedseinrichtungen, zur ideellen und materiellen Förderung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch konzeptionelle und beratende Unterstützung, darüber hinaus durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(8) Der Verband kann die vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass er gemäß § 58 Nr. 1 AO Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschafft, die der Förderung der vorgenannten Zwecke dienen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Mittelweiterleitung erfolgt insbesondere an die vorgenannten dem Verband angeschlossenen Träger zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes und seiner Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können gemeinnützige, dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. oder dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. angeschlossene Träger werden, die Altenhilfeeinrichtungen, ambulante pflegerische Dienste, sowie sonstige Maßnahmen der Altenhilfe und Pflege unmittelbar betreiben.
(2) Mitglieder können auch gemeinnützige, dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. oder dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. angeschlossene Träger werden, die Mehrheitsgesellschafter eines Mitglieds nach Abs.1 sind.
§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
(1) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 5 entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung Veränderungen der mitgliedschaftswichtigen Fakten i.S. des § 5 unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Austritt aus dem Verband. Dieser ist jeweils zum Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
b) wenn der Träger seine Gemeinnützigkeit rechtsfähig verloren hat oder keine Aufgaben in den in § 5 Abs. I genannten Gebieten mehr durchführt.
c) wenn keine Mitgliedschaft mehr in einem der Diakonischen Werke in Niedersachsen besteht.
d) durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung und nach Anhörung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den diakonischen Verbandsinteressen zuwiderhandelt.
Gegen die Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
§ 7 Organe des Verbandes
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Die Versammlungen bzw. Sitzungen der Organe und Ausschüsse finden in der Regel physisch-real statt. Ausnahmsweise können sie auch digital-virtuell und kombiniert (z.B. als Online-Präsenz-Versammlung, Online-Chatroom-Versammlung, Telefon- und /oder Videokonferenz, auch mit E-Mail-Abstimmung) stattfinden. Soll von der physisch-realen Form der Mitgliederversammlung abgewichen werden, entscheidet darüber der Vorstand. Die weiteren Organe und Ausschüsse treffen diese Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss oder nach den Regeln der jeweiligen Geschäftsordnung.
§ 32 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus schriftlich bevollmächtigten Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder mit folgenden Maßgaben:
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder den Antrag stellen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin in Schriftform (per unterzeichnetem Brief) oder Textform (per Fax oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Termin erfolgen.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung und zur Beschlussfassung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, auf die Tagesordnung gesetzt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Anmeldung nach Satz 1 nicht möglich war und drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beratung über Grundsatzfragen nach § 3, Mitgestaltung dieser Bereiche und entsprechende Beschlussfassung;
(2) Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme der zu berufenden Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin;
(3) Entgegennahme der Geschäftsberichte;
(4) Abnahme der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes;
(5) Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;
(6) Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 d;
(7) Entscheidungen über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;
(8) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen zum Vorstand gilt jeweils der Kandidat/die Kandidatin als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Stimmbündelungen von mehr als zwei Trägern sind nicht zulässig.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss.
Bei einer Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit kann eine schriftliche Abstimmung per Zustellungsurkunde oder Ähnlichem unter allen Mitgliedern erfolgen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) 8-12 weiteren Vorstandsmitgliedern;
d) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und dem Stellvertreter/der Stellvertreterin;
e) bis zu 3 berufenen Personen.
(2) In der Vorstandszusammensetzung sollen sich die Arbeitsfelder und die Diakonischen Werke in ihrer Gewichtung widerspiegeln.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende; der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin mit der Maßgabe, dass je zwei den Verband gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand zu Abs. 1 a – c wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 5 Jahren gewählt. Berufungen nach Abs. 1 d – e (§ 12 Abs. 2) werden zeitlich entsprechend der Amtsperiode vorgenommen.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl bzw. erneute Berufung sind zulässig.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so findet bei gewählten nach Abs. 1 a - c eine Neuwahl auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen, bei berufenen nach Abs. 1 d - e in einer der nächsten Vorstandssitzungen statt. Sie werden jeweils bis zum Ende der gesamten Amtsperiode gewählt oder berufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Nur zur Wahl des Gesamtvorstandes und den Folgeberufungen gemäß Abs. 1 ist die Stimmenverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 bei den Mitgliedern aktuell zu erheben.
§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben und Zwecke; insbesondere veranlasst er die für den Verband und seine Mitglieder notwendigen Aktivitäten. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, ihre Beschlüsse auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
(2) Der gewählte Vorstand beruft:
a) bis zu drei weitere Personen gemäß § 11 Abs. 1 e;
b) den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin gemäß § 11 Abs. 1 d.
Dabei soll die Gewichtung der Arbeitsfelder berücksichtigt werden.
(3) Der Vorstand veranstaltet regelmäßig Jahrestagungen, die die Breite der Verbandsarbeit widerspiegeln sollen.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Nur die notwendigen baren Aufwendungen können ersetzt werden.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Geschäftsführung nach Benehmens-Herstellung zur Tagesordnung mit der oder dem Vorsitzenden oder Stellvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und vom/von der Vorsitzenden oder Stellvertretung geleitet.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, per E-Mail oder digital mindestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, statt in einer Vorstandssitzung auch im Umlaufverfahren schriftlich, insbesondere durch E-Mail oder digitale Abfragen gefasst werden. Für die Aufforderung zu einer solchen Stimmabgabe und die Beschlussfassung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die nicht oder nicht fristgerecht abgegebene Stimme gilt dabei als Enthaltung.
(7) Bei Beschlüssen über Maßnahmen oder über Angelegenheiten, bei denen persönliche Interessen der Mitglieder berührt werden, ruht deren Stimmrecht.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder von dem Sitzungsleiter und der oder dem von ihm oder ihr zuvor bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.
§ 13 Auflösung des Verbandes
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und das Diakonische Werk der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere aber die in § 3 dieser Satzung festgelegten Zwecke, zu verwenden haben.
(2) Die interne Aufteilung des Vermögens erfolgt im Verhältnis der jeweils anteiligen Mitglieder aus den im Absatz 1 genannten Diakonischen Werken.
§ 14 Inkrafttreten/Übergangsvorschriften
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.09.2024 beschlossen und tritt anstelle der bisherigen Satzung vom 14.10.2014 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Auflagen des Registergerichtes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Hannover, 10 September 2024